Europäisches Patentrecht

Europäisches Patentrecht
Europäisches Patẹntrecht,
 
im Zuge der zunehmenden europäischen Wirtschaftsverflechtung, besonders nach Gründung der EWG, geschaffenes übernationales Patentrechtssystem zur Erteilung und Verwaltung europäischer Patente. Rechtsgrundlagen des Europäischen Patentrechts sind im Wesentlichen das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) von 1973 und die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente (VGP) von 1989. Das europäische Patent wird aufgrund einer einzigen europäischen Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt erteilt. Dadurch wird der Mehraufwand von mehreren parallelen Patenterteilungsverfahren in den einzelnen Vertragsstaaten entbehrlich, wenn um Patentschutz in mehreren Staaten nachgesucht wird. Das Europäische Patentrecht lässt die nationalen Patentrechtsordnungen unberührt. Die Vertragsstaaten des EPÜ haben jedoch ihr nationales Patentrecht dem Europäischen Patentrecht weitgehend angeglichen.
 
Das für sieben Unterzeichnerstaaten nach Beendigung der nationalen Ratifizierungsverfahren am 7. 10. 1977 in Kraft getretene EPÜ ist nach Beitritt weiterer Staaten inzwischen in folgenden europäischen Ländern wirksam: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Zypern. Durch das EPÜ wurde ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen. Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet. Die Aufgabe der Patenterteilung übt das Europäische Patentamt als Exekutivorgan aus.
 
Das EPÜ regelt das Erteilungsverfahren von der Anmeldung eines europäischen Patents über Recherche und Prüfung bis zur Erteilung oder Zurückweisung sowie einem eventuell sich anschließenden Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. In der Anmeldung, die in einer der drei Amtssprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) einzureichen ist, bestimmt der Anmelder die Vertragsstaaten, in denen das europäische Patent gelten soll. Dieses hat in den benannten Staaten die Wirkung eines erteilten nationalen Patents. Wegen der weitgehenden Harmonisierung des nationalen Rechts der Vertragsstaaten sind die Rechtswirkungen des europäischen Patents in den einzelnen Staaten dennoch im Wesentlichen gleich. Europäische Patente können auf Antrag auf Staaten erstreckt werden, die nicht dem EPÜ angehören, soweit entsprechende Erstreckungsabkommen geschlossen wurden; bisher gilt das für Lettland, Litauen, Slowenien, Albanien, Makedonien, Rumänien.
 
Die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente (VGP) bezieht sich im Interesse der weiteren wirtschaftlichen Integration ausschließlich auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Sie geht über das EPÜ hinaus, indem sie ein für die Europäische Gemeinschaft einheitliches und autonomes Gemeinschaftspatent schafft, das nur mit Wirkung für alle Vertragsstaaten erteilt werden kann. Das angestrebte Gemeinschaftspatentübereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten, da es hierzu der Ratifikation aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bedarf.
 
 
Europ. Patentübereinkommen - Münchener Gemeinschaftskomm., hg. v. F.-K. Beier u. a., auf zahlr. Bde. ber. (1984 ff.);
 A. Preu u. a.: Europ. u. internat. Patentrecht (31995).

Universal-Lexikon. 2012.

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